Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werbung und Sponsoring
auf den Radiosendern Flashback FM, Radio 24, Radio 32, Radio Argovia, Radio Bern1, Radio Eviva, Radio FM1, Radio Melody, Radio Pilatus, Radio Sunshine, Radio Central und Virgin Radio Switzerland.
1. Gegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen CH Regionalmedien AG (nachfolgend „CH Regionalmedien“), resp. die durch die CH Regionalmedien vermarkteten Sender (nachfolgend „Sender“ genannt), und dem Auftraggeber. Sie bilden einen Bestandteil aller von CH Regionalmedien betreffend den Sender abgeschlossenen Werbe- und Sponsoringaufträge.
Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind in jedem Fall wegbedungen.
2. Definitionen
Als „Auftrag“ im Sinne dieser AGB gilt der Vertrag zwischen dem Sender und einem „Auftraggeber“ über die Integration und Verbreitung von Werbung, Sonderwerbeformen und den übrigen Formen der kommerziellen Kommunikation sowie Integration und Verbreitung von Sponsoringformen und Product-Placements (nachfolgend einheitlich „Werbe- und Sponsoringformen“) auf dem Sender.
Das zur Verbreitung bestimmte Sendematerial (bspw. Werbespots, Sponsornennungen etc.) wird nachfolgend als „Werbe-/Sponsoringmittel“ bezeichnet.
3. Vertragsabschluss
Der Auftraggeber übermittelt in der Regel ein unterzeichnetes Offertformular, welches die Leistungen definiert. CH Regionalmedien bestätigt den Auftrag schriftlich (E-Mail genügt). Der Auftrag kommt mit der Bestätigung zustande, spätestens aber mit der Verbreitung der Werbe-/Sponsoringmittel.
Wird der Auftraggeber durch einen Vermittler vertreten, so garantiert der Vermittler den Bestand des Auftrages und händigt CH Regionalmedien auf Verlangen die schriftliche Auftragserteilung/-bestätigung des Auftraggebers aus.
4. Auftragsabwicklung
Die Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber auf dessen eigene Kosten und Gefahr, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel inkl. SUISA-Nummer gemäss den nachstehenden Fristen und den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders mindestens 3 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung anzuliefern.
Zugelassene Sendeunterlagen sind MD, CD, E-Mail (MPG-Formate o.ä.).
Wurde im Auftrag vereinbart, dass der Sender die Werbe-/Sponsoringmittel herstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das dazu notwendige Material mindestens 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung gemäss den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders anzuliefern.
Die durch den Sender hergestellten Werbe-/Sponsoringmittel werden dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt. Der Auftraggeber teilt dem Sender allfällige Änderungswünsche innert 2 Arbeitstagen mit.
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel einschliesslich Anpassungen gemäss Änderungswünschen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart.
5. Verbreitungs- und Weitersenderechte
CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, die Werbe-/Sponsoringmittel zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Der Auftraggeber gibt ausdrücklich seine Zustimmung, dass CH Regionalmedien die Werbe-/Sponsoringmittel auch anderweitig verwenden darf und insbesondere auch Dritten zur Verfügung stellen kann.
CH Regionalmedien behält sich vor und ist befugt, nicht jedoch verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel nach erfolgter Ausstrahlung gemäss Auftrag weiterhin zu archivieren.
6. Rechtsgewährleistung
Der Auftraggeber sichert zu, dass er mit Blick auf die Ausstrahlung der Werbe-/Sponsoringmittel sämtliche erforderlichen Bewilligungen eingeholt bzw. Meldungen erbracht und die notwendigen Rechte (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) erworben hat. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von CH Regionalmedien seinen Rechteerwerb zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Auftrag schriftlich belegen.
Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Material im Einklang mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften der Radio- und Fernsehgesetzgebung stehen (namentlich Radio- und Fernsehgesetz [SR 784.40], Radio- und Fernsehverordnung [SR 784.401] sowie Werbe- und Sponsoring-Richtlinien für Radio und Fernsehen des Bundesamtes für Kommunikation [BAKOM], sämtliche für den Betrieb von Mehrwertdienstnummern einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Datenschutzgesetz [SR 235.1]), spezialgesetzliche Einschränkungen oder Verbote sowie die Grundsätze Lauterkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission bezüglich Werbung für seine Produkte oder Dienstleistungen eingehalten und auch sonst keine rechtlichen Bestimmungen verletzt werden.
Des Weiteren sichert der Auftraggeber zu, dass er über sämtliche für den Vollzug des Auftrags erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Material verfügt, keine Rechte von Mitbewerbern verletzt und zur Rechteeinräumungen für den Vollzug des Auftrags befugt ist.
Der Auftraggeber ist für die Bezahlung allfälliger Abgaben an die SUISA für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in seinen Werbe-/Sponsoringmitteln selber verantwortlich. Der Auftraggeber fordert die für die entsprechende Abrechnung notwendige SUISA-Nummer direkt bei der SUISA an und weist diese an, die entsprechende Rechnung direkt auf den Auftraggeber auszustellen und diesem zuzusenden.
7. Schadloshaltung
Der Auftraggeber wird CH Regionalmedien von sämtlichen Ansprüchen aus einer allfälligen Verletzung der Rechtsgewährleistung gemäss Ziffer 6 vollumfänglich schadlos halten und trägt insbesondere auch die für die Schadloshaltung erforderlichen angemessenen Kosten eines Rechtsbeistandes, wobei dessen Bestellung vorgängig zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird.
8. Zurückweisung von Werbe-/Sponsoringmitteln
CH Regionalmedien ist nicht verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Material vor der Verbreitung, bzw. vor der Herstellung von Werbe-/Sponsoringmitteln zu prüfen. CH Regionalmedien behält sich das Recht vor, Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Material jederzeit aus rechtlichen, sittlichen, programmlichen, technischen oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Die Ablehnung eines Werbe-/Sponsoringmittels, bzw. Material wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Dieser hat alsdann unter Einhaltung der in Ziffer 4 aufgeführten Fristen die Möglichkeit, ein geändertes oder neues Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Material zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder trifft auf diese ebenfalls ein Ablehnungsgrund zu, so kann CH Regionalmedien die Verbreitung ablehnen und die Sendezeit anderweitig belegen.
Anpassungen von Werbe-/Sponsoringmitteln aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn sonst von CH Regionalmedien aus rechtlichen Gründen für notwendig erachtet, führt der Auftraggeber auf eigene Kosten aus. CH Regionalmedien und der Sender können Anpassungen auch selbst auf Kosten des Auftraggebers vornehmen. Solche Anpassungen werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit vorgängig mitgeteilt und berechtigten diesen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.
9. Platzierung der Werbe-/Sponsoringmittel und Programmänderungen
Der Auftraggeber kann mittels vorgängiger Absprache bei der Erteilung des Auftrags Vorgaben bezüglich Platzierung bzw. Ausstrahlung mit CH Regionalmedien vereinbaren. Diese Vorgaben sind nur verbindlich, wenn sie mit CH Regionalmedien in schriftlicher Form vereinbart wurden und CH Regionalmedien die Vorgaben schriftlich bestätigt.
Werbespots werden normalerweise in höchstens 3 Blocks pro Sendestunde zusammengefasst. In der Regel beträgt die maximale Blocklänge 2 Minuten. Verschiebungen innerhalb der Sendestunde sind jederzeit zulässig. CH Regionalmedien kann nicht gewährleisten, dass keine Werbung von derselben Waren- oder Leistungsgruppe im selben Werbeblock gesendet wird.
Programmänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.
10. Rügepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel während der erstmaligen Verbreitung auf technische Mängel zu prüfen und allfällige Beanstandungspunkte unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab der erstmaligen Ausstrahlung, zu rügen, andernfalls die Ausführung des Auftrags als genehmigt gilt. Der Sender korrigiert allfällige technische Mängel innert angemessener Frist.
11. Vergütung
Der Auftraggeber schuldet die im Auftrag festgehaltene Vergütung ohne Abzüge, Skonti und Ähnliches (netto/netto). Beraterkommissionen, Abschlussrabatte und Ähnliches setzen eine Regelung im Auftrag voraus. Die Vergütung ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender MWST.
12. Rücktrittsmöglichkeiten des Auftraggebers
In einzelnen begründeten Fällen kann CH Regionalmedien dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen bis zu 30 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung eines Werbespots eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich (Fax oder per E-Mail genügt) an CH Regionalmedien zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald CH Regionalmedien ihm schriftlich zustimmt (Fax oder E-Mail genügt). Bei einem Rücktritt innerhalb von weniger als 30 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbespots bleibt der Auftraggeber zur Zahlung von 50 % der Vergütung verpflichtet. Bis spätestens zwei Monate vor der ersten Ausstrahlung hat der Auftraggeber das Recht, von einem Auftrag ohne Kostenfolgen zurückzutreten. Bei einem späteren Rücktritt schuldet der Auftraggeber eine Entschädigung wie folgt: 1 - 2 Monate: 50% der Vergütung, weniger als 1 Monat: 75% der Vergütung, weniger als 1 Woche vor der Ausstrahlung: 100% der Vergütung. Bei Spotschaltungen ist eine Annullierung ohne Kostenfolge möglich, wenn der Auftrag innert sechs Monaten nach der ersten ursprünglichen Ausstrahlung nachgeschaltet wird.
Die Rücktrittsmöglichkeit besteht ausschliesslich für Ausstrahlungen von Werbespots. Bei allen übrigen Werbeformen und bei Sponsorings ist ein Rücktritt des Auftraggebers ausgeschlossen.
13. Produktionsverzicht
CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, versponserte Sendungen aus programmlichen oder anderen von CH Regionalmedien oder dem Sender für massgeblich erachteten Gründen vorzeitig abzusetzen. In diesem Fall reduziert sich die vom Auftraggeber zu leistende Vergütung pro rata; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
14. Nichterfüllung/Verzug des Auftraggebers
Bei Nichterfüllung von Liefer- oder Zahlungspflichten durch den Auftraggeber ist die CH Regionalmedien berechtigt, ohne weitere Mahnung von der Ausführung des Auftrags und insbesondere der Verbreitung des Werbe-/Sponsoringmittels abzusehen. Der Auftraggeber bleibt zur Bezahlung der Vergütung, zuzüglich 8% Verzugszins, verpflichtet und haftet für sämtlichen weiteren Schaden der CH Regionalmedien und des Senders.
15. Geistiges Eigentum
CH Regionalmedien bzw. der Sender sind Eigentümer von sämtlichen Rechten (insbesondere Namens-, Urheber-, Leistungsschutz-, Design-, Markenrechte) an ihren Sendungen, Bestandteilen und Titeln ihrer Sendungen und sämtlichem dazugehörenden Material.
Jede Verwendung, insbesondere des Namens und der Logos des Senders, von CH Regionalmedien bzw. der Sendung durch den Auftraggeber, z.B. im Rahmen von Hinweisen auf ein Sponsoring, in der Werbung des Sponsors oder im Zusammenhang mit vom Sponsor angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen, ist nicht erlaubt, sofern der Auftraggeber nicht über eine entsprechende schriftliche Genehmigung von CH Regionalmedien bzw. des Senders verfügt. Eine allfällige Genehmigung gilt dabei, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nur solange, wie dies für die genehmigte Verwendung absolut notwendig ist, höchstens aber solange der Auftrag dauert.
16. Haftung Auftraggeber
Der Auftraggeber haftet CH Regionalmedien, dem Sender, ihren Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen unabhängig von einem Verschulden. Sollte CH Regionalmedien, der Sender, seine Organe, Mitarbeiter oder Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Auftrag von Dritten oder von Behörden rechtlich belangt werden, so stellt der Auftraggeber CH Regionalmedien, den Sender, dessen Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen von allen Ansprüchen frei und übernimmt die anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung einem Prozess beizutreten.
17. Haftung CH Regionalmedien und Sender
Ausser bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist jegliche Haftung der CH Regionalmedien und des Senders wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen und beigezogene Dritte der CH Regionalmedien und des Senders ist generell wegbedungen. CH Regionalmedien haftet insbesondere nicht für das Erscheinen bzw. die Veröffentlichung des Werbe-/Sponsoringmittels, die Platzierung oder die rechtzeitige, störungslose und fehlerlose Ausstrahlung. CH Regionalmedien und der Sender haftet ausschliesslich für direkte Schäden. Die Haftung ist in ihrer Höhe begrenzt auf die Höhe der durch den Auftraggeber für den Auftrag geleisteten Vergütung.
18. Datenschutz
Für die Bearbeitung von Personendaten durch CH Regionalmedien gelten die Regelungen in der Datenschutzerklärung.
19. Schlussbestimmungen
Der Auftrag inkl. Beilagen bildet die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstands und ersetzt diesbezüglich alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
CH Regionalmedien ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen finden auch auf laufende Aufträge Anwendung, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der Änderungsmeldung schriftlich widerspricht.
Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Auftrag durch den Auftraggeber auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der CH Regionalmedien. CH Regionalmedien kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, insbesondere an einen anderen Veranstalter von Programmen auf dem Sender sowie zu Inkassozwecken.
Die Verrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit Forderungen der CH Regionalmedien und/oder des Senders ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CH Regionalmedien und/oder des Senders zulässig.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Auftrags und/oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben sowie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise getroffen hätten. Entsprechendes gilt im Fall etwaiger Lücken des Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung jeweils unverzüglich zu vereinbaren.
Die Parteien behandeln alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Informationen vertraulich. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf die Zeit vor Unterzeichnung des Auftrages bis nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform (diese Bestimmung eingeschlossen).
Durch den Auftrag begründen die Parteien keine Gesellschaft und kein gesellschaftsähnliches Verhältnis.
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist Aarau.
12/2023